Versicherungen für Studierende an der HSWT
Welche Versicherung ist Vorschrift, welche empfehlenswert? Wir verschaffen Dir den Durchblick bei Fragen zur Versicherungspflicht an der Hochschule.
- Pflicht
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Du musst eine gültige Krankenversicherung nachweisen.
- Empfehlung
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Haftpflichtversicherung
- Unfallversicherungsschutz
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Gesetzl. Unfallversicherung an Hochschulen
- Betriebsnummer
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Die Betriebsnummer der HSWT lautet H0001685.
Krankenversicherung zur Aufnahme des Studiums
Warum muss ich mich als Studierender krankenversichern?
Ohne Krankenversicherung keine Einschreibung. Deshalb musst Du bei Deiner Immatrikulation an der Hochschule Weihenstephan Triesdorf eine Bescheinigung von Deiner Krankenversicherung einholen. Laut Sozialgesetzbuch (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) fallen Studierende unter die gesetzliche Versicherungspflicht bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr erreicht wird.
Woher bekomme ich eine Versicherungsbescheinigung?
Deine Krankenkasse stellt eine Bescheinigung für die Studienbewerbung aus, die angibt:
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ob Du versichert bist
oder
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ob Du versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig bist.
Die Versicherungsbescheinigung ist bei der Einschreibung an der Hochschule notwendig. Wird die Hochschule oder Versicherung gewechselt, ist eine neue Versicherungsbescheinigung notwendig.
Bitte wende Dich an Deine Krankenkasse und teile ihr mit, dass Du Dich an der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf immatrikulieren möchtest. Nenne ihr am besten unsere Betriebsnummer H0001685. Weiteres musst Du nicht tun. Deine Krankenkasse sendet der Hochschule anschließend eine digitale Meldung, die die Hochschule bestätigt und digital an die Krankenkasse zurücksendet. Anderweitige Mitgliedsbescheinigungen in Papier werden nicht akzeptiert.
Wie erfahre ich, ob ich eine Krankenversicherung habe?
Die meisten Studierenden sind in der sogenannten Familienversicherung ihrer Eltern krankenversichert. Bist Du verheiratet, kann hier ebenfalls eine Familienversicherung bestehen. Du hast Anspruch auf Familienversicherung, wenn Du das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hast und eine Schul- oder Berufsausbildung absolvierst. Dazu gehört auch das Studium an der HSWT.
Wird die Ausbildung durch Wehr- oder Zivildienst unterbrochen oder verzögert, besteht die Möglichkeit der Familienversicherung für einen dem Dienst entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung für eine Familienversicherung ist u. a. außerdem, dass der Familienangehörige kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der Bezugsgröße (2011 = 470,- EUR) überschreitet. Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 520,- EUR.
Trifft das nicht auf Dich zu, musst Du Dich selbst versichern oder Dich von der Versicherungspflicht befreien lassen:
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Auswahl der Krankenversicherung
Seit dem 1. Januar 1996 haben versicherungspflichtige oder versicherungsberechtigte Studierende die Möglichkeit, die Mitgliedschaft bei einer der folgenden Krankenkassen zu wählen:
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die AOK des Wohnorts,
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jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf Deinen Wohnort erstreckt,
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die Betriebs- und Innungskrankenkassen, wenn die Satzung dies vorsieht und Du im Kassenbezirk wohnst,
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die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat,
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die Krankenkasse, bei der der Mensch versichert ist, mit dem Du verheiratet bist,
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die AOK oder jede Ersatzkasse an dem Ort, in dem die Hochschule ihren Sitz hat.
Du musst Deiner bevorzugten Krankenkasse spätestens zwei Wochen nach Deiner Entscheidung für ein Studium mitteilen, dass Du dort versichert sein möchtest. Die gewählte Krankenkasse ist auch für die Durchführung der Pflegeversicherung zuständig. Familienversicherte haben kein eigenes Wahlrecht; für sie gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds.
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Befreiung von der Versicherungspflicht
Wer durch die Einschreibung als Studierender versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden; sie gilt für die gesamte Dauer des Studiums.
Achtung: Da Du in Deutschland krankenversichert sein musst, bedeutet die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht, dass Du eine private Krankenversicherung abschließen musst. Das kann unter Umständen günstiger sein bzw. mit mehr Leistungen verbunden.
Kommt eine Befreiung für Dich nicht infrage, gelten womöglich folgende Versicherungssonderfälle für Dich:
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Freiwillige Krankenversicherung
Studierende, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind (z. B. wegen Überschreitung der Höchstsemesterzahl/des Höchstalters), haben die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Voraussetzungen sind, dass:
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Du in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate
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oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate ununterbrochen versichert warst.
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Du musst Deinen Beitritt zur Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht schriftlich bei der Krankenkasse anzeigen. Wer sich freiwillig weiterversichert, bleibt versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung.
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Private Krankenversicherung
Alle, die sich privat krankenversichern, sind verpflichtet, auch eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Jugendliche mit privat pflegeversicherten Eltern können unter denselben Voraussetzungen, wie dies in der Gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung der Fall ist, beitragsfrei privat pflegeversichert sein.
Haftpflichtversicherung für Dein Studium
Für Personen- und Sachschäden, die von Dir im Zusammenhang mit dem Studium verursacht werden (vor allem während der praktischen Studiensemester und bei Anfertigung der Abschlussarbeit), kannst Du nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen haftbar gemacht werden.
Deshalb ist es ratsam, rechtzeitig vor Studienbeginn bzw. Semesterbeginn eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, um im Falle von Schadensansprüchen geschützt zu sein.
Vom Praktikantenamt Weihenstephan erhältst Du Informationen und Formulare zur Haftpflichtversicherung.
Dein Schutz durch die Unfallversicherung an den Campus Weihenstephan & Triesdorf
Du stehst wie alle Studierenden während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII). Das bedeutet, dass Du in der Regel bei Unfällen, die mit Deiner Studierendentätigkeit zusammenhängen, entsprechende Leistungen von der Unfallversicherung erhalten kannst. Die Gesetzliche Unfallversicherung ist dazu da, die gesundheitliche Leistungsfähigkeit nach Unfällen wieder herzustellen. Dazu gehören unter anderem die Übernahme von medizinischen Kosten oder Reha-Kosten sowie Entschädigungsleistungen oder Lohnersatzleitungen. Ansprüche und Leistungen müssen allerdings von Fall zu Fall geprüft werden.
Was tun, wenn etwas passiert? Bei einem Unfall musst Du eine ausgefüllte und von Dir unterzeichnete Unfallanzeige beim Student.Service oder bei der Sachbearbeiterin Deines Studiengangs abgeben. Die Unfallanzeige wird dann an die Bayerische Landesunfallkasse weitergeleitet.
Informiere auch die behandelnde Arztpraxis oder das Klinikum darüber, dass der Unfall in der Hochschule oder während Deiner Tätigkeit als Studierender passiert ist.
Informiere auch die behandelnde Arztpraxis oder das Klinikum darüber, dass der Unfall in der Hochschule oder während Deiner Tätigkeit als Studierender passiert ist.
Ausführlichere Informationen findest Du in diesen Broschüren:
Noch Fragen zu den Versicherungsleistungen?
Diese Personen helfen Dir bei Deinen Fragen zu Krankenversicherung, Haftpflicht- oder Unfallversicherung im Rahmen Deiner Hochschulzugehörigkeit weiter:
Kontakt Weihenstephan
Student.Service
Am Hofgarten 4
85354 Freising
Kontakt Triesdorf
Student.Service
Markgrafenstr. 16
91746 Weidenbach